- Der Verein führt den Namen "Gebäudetechnik Südwestfalen e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. - Sitz des Vereins ist Hagen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins, Aufgaben
- Der Verein hat folgende Aufgaben:
- Förderung der Systemintegration gebäudetechnischer Produkte
- Förderung Gewerke und Unternehmens übergreifender Entwicklungen, Innovationen, Qualifizierungen und Marktbereitung
- Beteiligung an Einrichtungen, die dem Satzungszweck dienen
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein übt keine wirtschaftliche Betätigung aus.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, die es für die Förderung von Aus- und Weiterbildung in gebäudetechnischen Berufen zu verwenden hat.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen erklärt werden. Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft ggf. durch Tod, Auflösung oder Löschung.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
§ 4 - Beiträge, Umlagen
Die Höhe der Beiträge oder Umlagen legt die Mitgliederversammlung fest. Die Jahresbeiträge werden im Januar eines jeden Jahres fällig.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 6 - Mitgliederversammlung
- Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder. Die Einladungen sind mit Tagesordnung und ggf. mit Beschlussvorlagen zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu versenden.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Änderung einer Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und dessen Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung beruft auf Vorschlag des Vorstandes den Beirat.
- Die Mitgliederversammlung bestellt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, Wiederwahl ist einmal zulässig.
- Der Mitgliederversammlung obliegt im Übrigen insbesondere die Beschlussfassung über
- den Wirtschaftsplan
- das Rechnungsergebnis des Vorjahres
- Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- die Entlastung des Vorstandes
- Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern und bis zu sechs stellvertretenden Mitgliedern. Jedes Mitglied kann sich durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten lassen. Der Vorstand wählt für die laufenden Geschäfte zwei geschäftsführende Vorstandmitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Sie vertreten die Gesellschaft gemeinsam.
- Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht für laufende Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden.
§ 8 - Beirat
- Der Beirat wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Beirates haben empfehlenden Charakter und werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 9 - Fachausschüsse
Der Vorstand kann zu besonderen Themenfeldern Fachausschüsse einsetzen. Die Sprecher der Fachausschüsse nehmen an den Sitzungen von Vorstand und Beirat beratend teil. Diese Satzung wurde festgestellt am 21. Juni 2004.