Gebäudetechnik SWF

und der Wirkungskreis

 

Die Region Südwestfalen bietet eine europaweit einmalige Konzentration internationaler Marktführer aus den Bereichen Sanitärarmaturen, Gebäudeelektrik und -elektronik, Leuchten sowie Tür- und Sicherheitstechnik.

Hier haben 188 Leitunternehmen aus den genanten Branchen, ergänzt um 300 Zulieferunternehmen ihren Stammsitz. Allein die Leitunternehmen erzielen 3,6 Mrd. € Umsatz im Jahr und beschäftigen rund 26.000 Mitarbeiter. Mehr als 60 Prozent der in Deutschland gefertigten Sanitärarmaturen und mehr als 70 Prozent aller Schalter und Steckdosen stammen aus der Region.

Die erfolgreiche Entwicklung der Gebäudetechnik-Branche ist in besonderem Maße auch auf eine leistungsfähige Zulieferlandschaft im Bereich Metall und Kunststoff zurückzuführen. Innovative Forschungs- und Prüfinstitute haben ebenfalls ihren Sitz im Märkischen Südwestfalen. 

Diese guten Ausgangsbedingungen nutzt der Verein "Gebäudetechnik Südwestfalen e.V.", um durch die enge Zusammenarbeit von Unternehmen, Hochschulen und weiteren Institutionen neue, Gewerke übergreifende Systemlösungen für Gebäude zu entwickeln.

Satzung

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Gebäudetechnik Südwestfalen e.V."
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Hagen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins, Aufgaben

  1. Der Verein hat folgende Aufgaben:
    1. Förderung der Systemintegration gebäudetechnischer Produkte
    2. Förderung Gewerke und Unternehmens übergreifender Entwicklungen, Innovationen, Qualifizierungen und Marktbereitung
    3. Beteiligung an Einrichtungen, die dem Satzungszweck dienen
  2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein übt keine wirtschaftliche Betätigung aus.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, die es für die Förderung von Aus- und Weiterbildung in gebäudetechnischen Berufen zu verwenden hat.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen erklärt werden. Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft ggf. durch Tod, Auflösung oder Löschung.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

§ 4 - Beiträge, Umlagen

Die Höhe der Beiträge oder Umlagen legt die Mitgliederversammlung fest. Die Jahresbeiträge werden im Januar eines jeden Jahres fällig.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder. Die Einladungen sind mit Tagesordnung und ggf. mit Beschlussvorlagen zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu versenden.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Änderung einer Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und dessen Stellvertreter.
  5. Die Mitgliederversammlung beruft auf Vorschlag des Vorstandes den Beirat.
  6. Die Mitgliederversammlung bestellt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, Wiederwahl ist einmal zulässig.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt im Übrigen insbesondere die Beschlussfassung über
    1. den Wirtschaftsplan
    2. das Rechnungsergebnis des Vorjahres
    3. Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    4. die Entlastung des Vorstandes
  8. Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern und bis zu sechs stellvertretenden Mitgliedern. Jedes Mitglied kann sich durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten lassen. Der Vorstand wählt für die laufenden Geschäfte zwei geschäftsführende Vorstandmitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Sie vertreten die Gesellschaft gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht für laufende Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden.

§ 8 - Beirat

  1. Der Beirat wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  3. Beschlüsse des Beirates haben empfehlenden Charakter und werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 9 - Fachausschüsse

Der Vorstand kann zu besonderen Themenfeldern Fachausschüsse einsetzen. Die Sprecher der Fachausschüsse nehmen an den Sitzungen von Vorstand und Beirat beratend teil. Diese Satzung wurde festgestellt am 21. Juni 2004.

Mitgliedschaft

 

Sie haben Interesse an einer Mitgliedschaft?



Kontakt:

Gebäudetechnik Südwestfalen e. V.
Claudia Reinke
Bahnhofstr. 18
58095 Hagen
 

Tel 02331 390-204
reinke(at)hagen.ihk.de

Verhaltenskodex

für die Mitglieder des Gebäudetechnik Südwestfalen e.V.


Präambel


Unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur des Vereins Gebäudetechnik Südwestfalen e.V. ist es erforderlich, für die Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereins und zur Erfüllung der unter § 2 Abs. 1 der Satzung der Gebäudetechnik e.V. genannten Aufgaben in internen Richtlinien festzulegen, welche Handlungen und Vorgehensweisen zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben unter kartellrechtlich relevanten Gesichtspunkten zu beachten sind.

Der Verein unterwirft sich freiwillig diesen Verhaltensregeln, damit in Vereinssitzungen, Zusammenkünften, Gesprächen und Kontaktaufnahmen jeglicher Art nicht gegen kartellrechtliche Bestimmungen, die zu Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen führen können, verstoßen wird.

Die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregeln gelten bei den im vorstehenden Absatz genannten Aktivitäten auch für alle Mitarbeiter der an dem Verein beteiligten Unternehmen. Die Richtlinien sollen verdeutlichen, welche Handlungen zu Kartellrechtsverstößen und damit einhergehenden Rufschäden, Auftragsverlusten, Kosten und Zeitaufwand für Kartellrechtsverfahren für das Unternehmen bzw. disziplinarische und arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter führen und die vermeintlichen Vorteile aus durch kartellrechtswidrige Handlungen erreichte Aufträge meistens aufwiegen bzw. zusätzliche Kosten verursachen.

Mit diesem Verhaltenskodex soll von daher verdeutlicht werden, dass die Sitzungen des Vereins und die durch die Vereinsmitgliedschaft begründeten Kontakte nicht für den Austausch sensibler Wettbewerbsdaten dienen dürfen. Es werden hiermit Vorkehrungen getroffen, um der Gefahr von Rechtsverletzungen aus unzureichenden oder fehlerhaften Prozessbeschreibungen sowie aus sonstigen Ereignissen vorzubeugen.

Dieser Kodex wurde basierend auf einem Beschluss des Vorstandes vom 10. Mai 2012 erarbeitet und vom Vorstand im Umlaufverfahren verabschiedet. Er bindet die Vereinsorgane und -mitarbeiter sowie die Vereinsmitglieder und die von ihnen entsandten Personen. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle Organe/Mitarbeiter des Vereins sowie alle Mitglieder des Vereins Gebäudetechnik Südwestfalen e.V. mit diesem Kodex vertraut gemacht werden und sich zu dessen Einhaltung schriftlich verpflichten. Bezüglich der von ihnen Abgesandten stellen die Mitglieder die Einhaltung des Kodex in angemessener Weise sicher.

I. Verhaltensregeln bei Mitgliederversammlungen und Sitzungen von Organen

 

  1. Sitzungen erfordern eine rechtzeitige Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung muss so aussagekräftig sein, dass eine genaue Einschätzung des Gegenstandes der Sitzung und ggf. bestehender kartellrechtlicher Probleme möglich ist.
  2. Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins Gebäudetechnik Südwestfalen e.V. werden von einem Mitarbeiter der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der gleichzeitig geschäftsführender Vorstand des Vereins ist, geleitet. Dem Sitzungsleiter obliegt es in besonderem Maße, durch Leiten der Sitzung sicherzustellen, dass die Regelungen des Kartellrechts und insbesondere dieses Verhaltenskodexes eingehalten werden. Die eigene Verantwortung der einzelnen Sitzungsteilnehmer bleibt davon unberührt.
  3. Über die Sitzungen ist ein Protokoll mit Teilnehmerliste zu führen. Dies hat der Sitzungsleiter sicherzustellen. Das Protokoll ist zeitnah nach der Sitzung sämtlichen Mitgliedern zuzusenden.


II. Austausch von Informationen unter den Mitgliedsunternehmen und Verbot von wettbewerbswidrigen Absprachen


Als besondere Risikoquelle werden nicht nur Sitzungen als Foren für den Austausch sensibler Wettbewerbsdaten angesehen, sondern jegliche Formen der Kontaktaufnahmen, so dass eine hohe Sensibilität für nachfolgend beschriebene Handlungen bestehen muss, die unter dem Verdacht wettbewerbswidriger Absprachen stehen. Zu unterbleiben haben ein Informationsaustausch und Absprachen über:

 

  • Preise, Preisspannen, Preisnachlässe, Preisgestaltung, Preiskalkulation sowie zukünftiges Marktverhalten
  • individuelle Geschäfts- und Zahlungsbedingungen wie Rabatte, Boni, Zuschläge
  • Marktaufteilungen hinsichtlich von Kundengruppen, Bezugsquellen oder Regionen
  • Bezugs-, Herstellungs-, Produktions- und Absatzkosten, Kostenrechungsformeln und Kostenmethoden
  • Ausschreibungen, Abgabe und Inhalt von sonstigen geplanten oder laufenden Angeboten
  • (Höhe von) Investitionen oder Produktionskapazitäten
  • gemeinsame Verhandlungen, gemeinsamer Verkauf oder gemeinsamer Einkauf (es sei denn, dass die rechtliche Zulässigkeit geprüft und bestätigt worden ist)
  • Kapazitäten, Auftragsbestand bzw. -eingang, Lagerbestand 
  • Boykottmaßnahmen gegen Lieferanten oder Kunden oder andere Marktteilnehmer
  • einvernehmliche Beschränkungen des Handels zwischen EU-Mitgliedsstaaten wie Exportverbote oder Verbot des Verkaufs an Parallelhändler
  • technische Entwicklungen, Innovationen, Investitionen
  • Geschäftspläne, Kundenbeziehungen

Wettbewerbsrelevante Informationen der Mitglieder über eigene Geschäftsstrategien oder die ihrer Wettbewerber oder über irgendetwas, das als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden könnte, dürfen damit weder ausgetauscht oder in irgendeiner Weise zugänglich gemacht noch für diese Zwecke gesammelt und erfasst werden, es sei denn, diese sind aus öffentlich zugänglichen Quellen leicht zu beschaffen.


III. Inhalte und Grenzen von Informationen und Empfehlungen durch den Gebäudetechnik Südwestfalen e.V.

 

  1. Kartellrechtlich zulässig sind Aussagen, die sich auf die Übermittlung von Tatsachen beschränken und den Mitgliedern die daraus resultierenden Schlussfolgerungen überlassen werden.
  2. Allerdings sind Empfehlungen, die Mitgliedern ein wettbewerbsbeschränkendes, gegen das Kartellverbot verstoßendes Verhalten nahelegen, unzulässig. So wäre es beispielsweise unzulässig, den Mitgliedern eine Preiserhöhung zu empfehlen oder nahezulegen.
  3. Informationen, die sich allein auf die Vergangenheit beziehen und in der Regel mindestens 1 Jahr alt sein müssen (sog. historische Informationen), sowie kumulierte und aggregierte Marktinformationen, die keinen Rückschluss auf einzelne Marktteilnehmer erlauben (Stichwort: Verbands- oder Notarstatistiken), sind grundsätzlich zulässig.
  4. Soweit es sich um branchenspezifische allgemeine Marktstatistiken oder Benchmarks handelt, sind diese kartellrechtlich zulässig, solange das Unternehmen, das die Daten sammelt und aufbereitet, ein räumlich und organisatorisch von den Wettbewerbern getrennter Neutraler ist, der Vertraulichkeitspflicht unterliegt und die Daten, welche an die Teilnehmer gegeben werden, sich nicht auf spezielle Wettbewerber beziehen oder bezogen werden können. Zudem müssen mindestens 5 (konzernunabhängige) Melder zu allen Fragen Angaben machen.
  5. Markterhebungen sind zulässig, solange die Ergebnisse in statistischer Form dargelegt sind, und bei denen wettbewerbsrechtlich sensible Informationen wie Marktanteile, Preisangaben und Exportvolumen anonymisiert sind.
  6. Kartellrechtlich zulässig ist die Diskussion über das politische Umfeld, Ausbildungs- und wissenschaftliche Entwicklungen, Regulierungsmaßnahmen von allgemeinem Interesse (einschließlich staatlich auferlegter Preise oder Erstattungsmethoden), demographische Entwicklungen, allgemeine Entwicklungen in der Industrie, öffentlich zugängliche Informationen und historische Informationen, die keinen Einfluss auf zukünftiges Geschäft haben. Mitglieder dürfen neue oder existierende Produkte zur Schau stellen oder vorführen, aber nicht vertiefte technische Informationen über solche Produkte erfragen oder preisgeben.
  7. Bedenklich sind darüber hinaus Marktinformationen, an denen sich nur wenige Unternehmen beteiligen, wenn sich aus diesen Informationen Rückschlüsse auf die wettbewerbsrelevanten Kennzahlen der beteiligten Unternehmen ziehen lassen oder wenn sich aus Prognosen das zukünftige Verhalten einzelner Marktteilnehmer ableiten lässt. Dies ist insbesondere dort zu vermuten, wo die oben (z.B. in Ziff. III.4) angegebenen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Hagen, 07.08.2012



 

Vision

 

Südwestfalen wird als führende Kompetenzregion für Gebäudetechnik in ganz Europa wahrgenommen. Hier entstehen einzigartige Systemlösungen, die Maßstäbe in der Branche setzen.

Kontakt

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Claudia Reinke

Telefon 02331 390-204
reinke(at)hagen.ihk.de

Vorsitzender

 

Jürgen Spitz

Telefon 02351 5674 111

spitz(at)dial.de